Mit dem vorzeitigen Antritt der Massnahme ändern sich allein die Vollzugsmodalitäten, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur Anwendung gelangt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim vorzeitigen Massnahmeantritt um nichts anderes als um eine Variante der strafprozessualen Haft handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 2.1. mit Hinweis).