3. Der vorzeitige Massnahmenantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betrifft der vorzeitige Strafbzw. Massnahmeantritt nur das Vollzugsregime. Mit dem vorzeitigen Antritt der Massnahme ändern sich allein die Vollzugsmodalitäten, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur Anwendung gelangt.