Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2017, den Gesuchsteller unter der Auflage, sich einer ambulanten Suchtbehandlung/ambulanten Behandlung zu unterziehen, aus der Sicherheitshaft zu entlassen (pag. 197 ff.). Mit Schreiben vom 31. März 2017 nahm Rechtsanwalt B.________ zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stellung (pag. 211 ff.). II.