2 28. Februar 2017 als Widerruf der Einwilligung zum vorzeitigen Massnahmenantritt und als Gesuch um Entlassung aus der Haft bzw. aus dem vorzeitigen Massnahmenantritt zu verstehen sei (pag. 167 ff.). Rechtsanwalt B.________ bestätigte dies mit Schreiben vom 29. März 2017 (pag. 179 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2017, den Gesuchsteller unter der Auflage, sich einer ambulanten Suchtbehandlung/ambulanten Behandlung zu unterziehen, aus der Sicherheitshaft zu entlassen (pag.