_ vom 28. Februar 2017, Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. April 2012 und Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016) zukommen (SK 17 106, pag. 1 ff.). Mit Verfügung vom 10. März 2017 nahm die Verfahrensleitung das Gesuch vom 28. Februar 2017 als Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug entgegen und erachtete sich als zuständig zur Durchführung des Verfahrens. Aufgrund des Arztzeugnisses von Dr. C._____