1. Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 stellte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern u.a. fest, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen sowie mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen sind und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Zudem ordnete sie eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Verbindung mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB an und stellte fest, dass sich A.___