3. Die Entschädigung wird mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Fürsprecher E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) Bern, 13. November 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 16. Januar 2018) Die Präsidentin i.V.: