32 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. III. Weiter wird verfügt: 1. Die anteilmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2‘000.00, 1/4 ausmachend CHF 500.00, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 2. B.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine anteilsmässige Entschädigung von 1/4, ausmachend CHF 674.95, zugesprochen.