1. Es wird festgestellt, dass die ehrverletzenden Äusserungen des Beschuldigten in der Strafanzeige vom 17. April 2014 die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Persönlichkeit verletzt haben. 2. B.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und Abs. 3 ZGB sowie Art. 126 und 432 ff. StPO zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 17. April 2014 an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt.