30 oberinstanzliche Verfahren auf total CHF 2‘699.70 (pag. 345 f.). Da er im Berufungsverfahren betreffend Vollzugsform der Sanktion und Reduktion der Genugtuungssumme obsiegt, wird ihm dafür eine anteilmässige Entschädigung von 1/4, ausmachend CHF 674.95, zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 31 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. B.________ wird schuldig erklärt: