gemäss seiner Honorarnote vom 13. November 2017 eine Entschädigung von insgesamt CHF 1‘506.60 geltend (pag. 351). Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschuldigte zu einer anteilmässigen Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von 4/5, ausmachend CHF 1‘205.30, an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt. Gemäss der von Rechtsanwalt C.________ eingereichten Honorarnote vom 12. November 2017 belaufen sich die Verteidigungskosten des Beschuldigten für das