26. Parteientschädigung 26.1 Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz gestützt auf die von Fürsprecher E.________ eingereichte Kostennote zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6‘069.60 verurteilt (pag. 237, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Da er vor oberer Instanz im Zivilpunkt teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die Bezahlung einer anteilmässigen Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von 4/5, ausmachend CHF 4‘855.70, an die Straf- und Zivilklägerin aufzuerlegen.