Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen grösstenteils unterlegen. Er ist mit ihnen nur insoweit durchgedrungen, als dass die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe vor oberer Instanz bedingt ausgesprochen und die Genugtuungssumme von CHF 1‘000.00 um die Hälfte, d.h. auf CHF 500.00, reduziert wurde. Mithin rechtfertigt es sich, ihm 3/4 der auf CHF 2‘000.00 bestimmten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘500.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.