Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘500.00 zu bezahlen. 25.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2‘000.00 bestimmt. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen grösstenteils unterlegen.