25. Verfahrenskosten 25.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird auch vor oberer Instanz wegen übler Nachrede für schuldig erklärt, weswegen die erstinstanzliche Kostenauferlegung bestätigt wird. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘500.00 zu bezahlen.