78). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 500.00 als angemessen, um die von der Straf- und Zivilklägerin erlittene immaterielle Unbill auszugleichen. Für die Behandlung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 29 VII. Kosten und Entschädigung