Auch sind die geltend gemachten Auswirkungen der Persönlichkeitsverletzung nicht derart gravierend, dass über die Grössenordnung eines bloss symbolischen Genugtuungsbetrags hinausgegangen werden muss. Dass das Strafverfahren BM 12 41429 gegen die Straf- und Zivilklägerin erst am 2. Dezember 2014 eingestellt wurde und es deswegen zu Verzögerungen in deren Einbürgerungsverfahren kam, kann nicht einzig und allein der hier zu beurteilenden Eingabe des Beschuldigten vom 17. April 2014 angelastet werden, zumal die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens bereits am 23. August 2013 erfolgt ist (pag. 78).