II. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Blick auf das insgesamt leicht wiegende Tatverschulden des Beschuldigten erscheint die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuungssumme überhöht (vgl. Ziff. V. 18.1.1 und 18.1.2). Auch sind die geltend gemachten Auswirkungen der Persönlichkeitsverletzung nicht derart gravierend, dass über die Grössenordnung eines bloss symbolischen Genugtuungsbetrags hinausgegangen werden muss.