Das Mass an hinzunehmenden Unannehmlichkeiten ist vorliegend überschritten und die Zusprechung einer Genugtuung in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt. Wenn überhaupt werden für Ehrverletzungen i.d.R. bloss symbolische Genugtuungsbeträge in der Grössenordnung von CHF 300.00 bis CHF 500.00 zugesprochen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigen demgegenüber zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 17. April 2014 an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt (pag. 237, Ziff. II. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).