Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt (Kausalität) und der erlittene immaterielle Unbill ist nicht anderweitig wieder gutgemacht worden. Wie die Vorinstanz erwogen hat, sind die geltend gemachten Beeinträchtigungen der Straf- und Zivilklägerin im Privatleben und am Arbeitsplatz ohne weiteres nachvollziehbar und insbesondere bezüglich der Verzögerungen im Einbürgerungsverfahren mit Unterlagen belegt. Das Mass an hinzunehmenden Unannehmlichkeiten ist vorliegend überschritten und die Zusprechung einer Genugtuung in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt.