Da sie beim L.________ arbeite, habe das Strafverfahren denn auch am Arbeitsplatz unangenehme Folgen gehabt. Diese Auswirkungen würden eine Genugtuung in der beantragten Höhe rechtfertigen (pag. 198 f.; pag. 265 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Voraussetzungen für eine Genugtuung sind vorliegend gegeben. Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt (Kausalität) und der erlittene immaterielle Unbill ist nicht anderweitig wieder gutgemacht worden.