Für weitergehende Bemerkungen zum Genugtuungsanspruch wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 264 f., S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Straf- und Zivilklägerin beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. November 2017 die vollumfängliche Bestätigung der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuungssumme von CHF 1‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 17. April 2014 (pag. 337 und 349). Diesen Antrag begründete sie damit, dass der Beschuldigte die gegen sie gerichteten Vorwürfe immer wieder und mit zunehmender Heftigkeit wiederholt habe.