SR 220.0) bezweckt nicht den Ersatz des erlittenen Vermögenschadens, sondern eine Entschädigung für erlittenen seelischen Schmerz. Er steht unter den Voraussetzungen, dass die Schwere der Verletzung einen solchen finanziellen Anspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt, zwischen der verletzenden Handlung und dem immateriellen Unbill ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und die Verletzung nicht anderweitig wieder gutgemacht worden ist (MEILI, a.a.O., Art. 28a N. 17).