24. Genugtuung Neben den hiervor genannten Abwehr- und Feststellungsklagen steht es der geschädigten Person auch offen, vom Verletzer finanziellen Ausgleich zu fordern. Der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220.0) bezweckt nicht den Ersatz des erlittenen Vermögenschadens, sondern eine Entschädigung für erlittenen seelischen Schmerz.