Die an die Staatsanwaltschaft adressierte Eingabe wurde später weiteren Behörden zugänglich gemacht; so der KESB, dem Regierungsstatthalteramt und der Einbürgerungsbehörde, weswegen die Wirkung der Persönlichkeitsverletzung weiter besteht. Die Kammer erachtet zusammen mit der Vorinstanz das Feststellungsinteresse an der Persönlichkeitsverletzung als gegeben und stellt entsprechend dem Antrag der Straf- und Zivilklägerin diese im Urteilsdispositiv fest.