27 Diese Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich erfolgt, zumal keine gesetzlichen Rechtfertigungsgründe Anwendung finden und es an einer Einwilligung seitens der Straf- und Zivilklägerin fehlt. Auch ist die Verletzung nicht durch überwiegende private oder öffentliche Interessen gedeckt (vgl. pag. 263 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die an die Staatsanwaltschaft adressierte Eingabe wurde später weiteren Behörden zugänglich gemacht;