Der Feststellungsanspruch kann nur unter der im Gesetz genannten Voraussetzung bestehen, dass sich die entstandene Verletzung (ganz oder teilweise) weiterhin störend auswirkt. Er wird durch die gerichtliche Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung erfüllt, womit das Urteil keiner Vollstreckung bedarf (MEILI, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl. 2014, Art. 28a N. 6 ff.).