Kann die eigentliche Persönlichkeitsverletzung nicht mehr durch Unterlassungsklage verhindert werden, weil sie bereits eingetreten ist, und nicht durch Beseitigungsklage beseitigt werden, weil sie nicht andauert, so bleibt dem Verletzten immerhin der Anspruch auf richterliche Feststellung, dass er vom Beklagten widerrechtlich verletzt worden sei. Dieser Feststellungsanspruch ist im Verhältnis zur Unterlassungs- und Beseitigungsklage subsidiär. Der Feststellungsanspruch kann nur unter der im Gesetz genannten Voraussetzung bestehen, dass sich die entstandene Verletzung (ganz oder teilweise) weiterhin störend auswirkt.