23. Feststellung der Persönlichkeitsverletzung Nach Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210.0) kann jeder, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten oder durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Die Ehre gilt als Teilbereich der Persönlichkeit und ist damit durch Art. 28 ZGB geschützt. Die geschädigte Person kann gemäss Art.