VI. Zivilpunkt 22. Allgemeine Ausführungen zur Zivilklage Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren im Strafprozess geltend machen (Art. 119 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Adhäsionsverfahren entspricht einem dem Strafprozess angeschlossenen Zivilprozess. Für dieses Verfahren wird auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 262 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).