26 Vorwürfe trotz des laufenden Verfahrens wiederholt bzw. er habe sich im Verfahren uneinsichtig gezeigt und es seien deswegen weitere gleichgelagerte Straftaten zu erwarten (vgl. pag. 262, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die vorliegenden Gesamtumstände lassen nicht auf eine ungünstige Legalprognose des Beschuldigten schliessen. Die Zusatzstrafe von 16 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 90.00 ist somit bedingt auszusprechen. Die Probezeit für die bedingte Geldstrafe ist auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).