Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde erst mit Verfügung vom 5. August 2014 eröffnet (pag. 1). Auch wenn er nach seinem inkriminierten Schreiben vom 17. April 2014 weitere gleichlautende Eingaben (wie u.a. jene vom 22. Juli 2014) bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat, so sind diese Eingaben dennoch erst nach Eröffnung des entsprechenden Strafverfahrens erfolgt. Entgegen der Vorinstanz kann ihm nicht angelastet werden, er habe seine