Die bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen lassen keinen Schluss auf eine ungünstige Legalprognose zu. Einerseits liegen die damals ausgefällten Geldstrafen am untersten möglichen Bereich des Strafrahmens und andererseits sind sie betreffend die vorliegend zu beurteilende Strafbarkeit wegen übler Nachrede nicht einschlägig. Der Beschuldigte wurde erstmals wegen eines Ehrverletzungsdelikts verurteilt. Nichts anderes ergibt sich aus der Wiederholung seiner Vorwürfe gegen die Straf- und Zivilklägerin. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde erst mit Verfügung vom 5. August 2014 eröffnet (pag.