Im Falle einer Zusatzstrafe ist das Zweitgericht hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe im Voraus nicht eingeschränkt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6). Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auf. Mit Urteil vom 6. Dezember 2009 wurde er wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einen bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen und mit Strafbefehl vom 15. August 2014 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt (pag.