261, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der oberinstanzlichen Verhandlung hat der Beschuldigte zwar ein höheres Jahreseinkommen (CHF 70‘000.00) geltend gemacht und angegeben, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner nunmehr volljährigen Tochter weggefallen sei (pag. 333). Eine Verschärfung der Sanktion bzw. eine Erhöhung des Tagessatzes kommt aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» jedoch ohnehin nicht in Betracht.