25 men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes anhand der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3‘500.00 und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20%, korrekterweise auf CHF 90.00 festgesetzt (pag. 261, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).