Die üble Nachrede hat zur Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz keinen Bezug. Während erstere das Rechtsgut der Ehre schützt (Individualinteresse), zielt letztere auf den Schutz der Verkehrssicherheit ab (allgemeines öffentliches Interesse). Auch stehen beide Delikte in keinem zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, von den 20 Strafeinheiten 4/5, d.h. 16 Strafeinheiten, zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen.