Somit ist diese Täterkomponente ebenfalls neutral zu werten. 18.3 Konkrete Asperation Im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu den objektiven und subjektiven Strafzumessungsfaktoren (Tat- und Täterkomponenten) erscheint für den Tatbestand der üblen Nachrede eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen gerechtfertigt. Die unter Ziff. V. 17. festgesetzte Einsatzstrafe für die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern von 10 Tagessätzen Geldstrafe ist wegen der üblen Nachrede angemessen zu erhöhen. In welchem Umfang die Einsatzstrafe zu schärfen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.