18.2.3 Strafempfindlichkeit Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die «Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten» mitberücksichtigt. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass die mit der auszusprechenden Geldstrafe verbundenen Folgen den Beschuldigten zusätzlich physisch und psychisch erheblich belasten (vgl. MATHYS, a.a.O., N. 259 ff.). Somit ist diese Täterkomponente ebenfalls neutral zu werten.