Nichtsdestotrotz ist hierunter festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, sich bei der Straf- und Zivilklägerin persönlich zu entschuldigen, wäre es ihm denn ein ernstes Anliegen gewesen – schliesslich handelt es sich bei der Straf- und Zivilklägerin um seine Schwester. Ferner sprach er in seinem Entschuldigungsschreiben von Versöhnung unter der Bedingung, dass die Straf- und Zivilklägerin ihre öffentliche Ehrverletzung an den Regierungsstatthalter und die KESB richtig-