Die Voraussetzungen von Art. 173 Ziff. 4 StGB sind damit offensichtlich nicht erfüllt, weswegen allenfalls nur noch eine Strafmilderung wegen «Reue und Einsicht» in Frage kommen kann (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Bst. d StGB). Die Kammer anerkennt, dass sich der Beschuldigte bei der Straf- und Zivilklägerin für seine ehrverletzenden Formulierungen entschuldigt hat. Nichtsdestotrotz ist hierunter festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, sich bei der Straf- und Zivilklägerin persönlich zu entschuldigen, wäre es ihm denn ein ernstes Anliegen gewesen – schliesslich handelt es sich bei der Straf- und Zivilklägerin um seine Schwester.