Der Beschuldigte muss ferner zu erkennen geben, dass er die Ehre der betroffenen Person wiederherstellen möchte (BGE 112 IV 29 f.). Vorgesehen ist eine fakultative Milderung oder eine Strafbefreiung (RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N. 49). Der Beschuldigte hat in seinem als «Ehrenerklärung» bezeichneten Schreiben vom 12. November 2017 seine Äusserungen nicht als unwahr zurückgenommen, sondern sich lediglich bei der Straf- und Zivilklägerin entschuldigt. Ferner hat er in der Verhandlung vor Obergericht denn auch eingeräumt, immer noch Zweifel an der Regelung der finanziellen Angelegenheiten durch seine Schwester zu haben (vgl. Ziff. III. 9.3 vorne). Die Voraussetzungen von Art.