III. 8.2 vorne). Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe damit eine «Ehrenerklärung» i.S.v. Art. 173 Ziff. 4 StGB abgegeben und aufrichtig Einsicht und Reue bekundet (pag. 337), ist ihm das Nachfolgende entgegenzuhalten: Bei der «Rücknahme» gemäss Art. 173 Ziff. 4 StGB handelt es sich um einen privilegierten Sonderfall der aufrichtigen Reue nach Vollendung der Tat. Die Äusserung muss als unwahr und nicht bloss als nicht bewiesen zurückgenommen werden (BGE 112 IV 28). Der Beschuldigte muss ferner zu erkennen geben, dass er die Ehre der betroffenen Person wiederherstellen möchte (BGE 112 IV 29 f.).