Der Beschuldigte hat sich für sein unentschuldigtes Nichterscheinen bzw. verspätetes Erscheinen zu den vorinstanzlichen Gerichtsverhandlungen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. November 2017 entschuldigt (pag. 339). Ausserdem hat er an der Verhandlung ein handgeschriebenes Schreiben, datiert auf den 12. November 2017, zuhanden der Straf- und Zivilklägerin abgegeben. Darin hielt er zusammengefasst fest, dass er sich für allfällig ehrverletzende Äusserungen bei seiner Schwester in aller Form entschuldige und es ihm leid tue, dass es wegen seiner Eingabe zu Verzögerungen in ihrem Einbürgerungsverfahren gekommen sei (pag. 341 f.; vgl. Ziff. III. 8.2 vorne).