Die daraus resultierenden Nachteile habe er selber zu verantworten. Dass er sich im Strafverfahren wehre, dürfe sich nicht zu seinem Nachteil auswirken, führe aber dazu, dass auch nicht von positiv zu gewichtender Einsicht ausgegangen werden könne. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren könne daher neutral gewertet werden (pag. 261, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich für sein unentschuldigtes Nichterscheinen bzw. verspätetes Erscheinen zu den vorinstanzlichen Gerichtsverhandlungen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. November 2017 entschuldigt (pag.