23 nicht zur ersten Hauptverhandlung vom 11. Mai 2016 erschienen sei. Auch bei der Fortsetzungsverhandlung vom 29. November 2016 sei er zu Beginn trotz form- und fristgerechter Vorladung nicht anwesend gewesen. Er habe den Gerichtssaal überraschend ungefähr 10 Minuten nach Beginn der mündlichen Urteilseröffnung betreten und sich immerhin für seine Verspätung entschuldigt. Als Folge für sein Nichterscheinen sei er nicht noch einmal einvernommen worden (Abwesenheitsverfahren). Die daraus resultierenden Nachteile habe er selber zu verantworten.