Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschuldigten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N. 175 und 177; MATHYS, a.a.O., N. 266; BGE 121 IV 62). Die Vorinstanz hielt betreffend das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren fest, dass er trotz form- und fristgerechter Vorladung ohne Angabe von Gründen