Die hierunter aufgeführten Täterkomponenten wirken sich somit neutral auf die Strafzumessung aus. 18.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd i.S. eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschuldigten ist und die Strafverfolgung erleichtert.