333). Der Beschuldigte ist mit zwei Einträgen wegen Missbrauchs bzw. Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern im Strafregister verzeichnet, wobei letztere für die Ausfällung der Zusatzstrafe massgebend ist (vgl. pag. 99 und 329). Die Vorstrafen betreffen ein anderes Rechtsgebiet als das vorliegend zu beurteilende, weswegen sie sich nicht straferhöhend auswirken. Die hierunter aufgeführten Täterkomponenten wirken sich somit neutral auf die Strafzumessung aus.