Den Vorstrafen kommt eine ausserordentlich wichtige Rolle zu. Weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen wirken sich (wenn überhaupt) nur geringfügig straferhöhend aus, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4 mit Hinweisen; MATHYS, a.a.O., N. 238 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2015 gab der Beschuldigte an, geschieden zu sein, alleine zu leben und auch alleine für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er arbeite als _____